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  5. Studieren mit Kind: Beurlaubung und Prüfungen

Studieren mit Kind: Beurlaubung und Prüfungen

Beurlaubung

Studierende der Hochschule Bremen können bei Schwangerschaft, einer bevorstehenden Geburt oder zur anschließenden Betreuung von Kindern (gesetzliche Elternzeit) Urlaubssemester beantragen.

Vom Studium können sich auch beide Elternteile beurlauben lassen, ohne dass sich der Gesamtanspruch an Urlaubssemestern verringert.

Die Beurlaubung kann Auswirkungen auf die Studienfinanzierung wie zum Beispiel BAföG haben. Lassen SIe sich beim Familienbüro für Studierende oder in der BAföG- und Sozialberatung des AStA dazu beraten.

  • Beurlaubungen werden im Zuge der Rückmeldung beim Immatrikulations- und Prüfungsamt beantragt. Im laufenden Semester werden Beurlaubungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen genehmigt und gelten dann rückwirkend für das gesamte Semester. Schwangerschaft und Geburt sowie Erkrankung eines Kindes können so ein Ausnahmefall sein. Urlaubssemester zur Betreuung des eigenen Kindes kann entweder die Mutter oder der Vater beantragen, die Eltern können sich auch semesterweise bei der Betreuung abwechseln.

    Die Anzahl der Urlaubssemester, die insgesamt wegen Schwangerschaft und Betreuung eines Kindes genommen werden können, orientiert sich an dem im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz festgelegten Anspruch: Insgesamt (einschließlich Mutterschutz) 6 Semester bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

    Wichtig: Sie haben die Möglichkeit, Studienleistungen und Prüfungen während der Elternzeit ablegen zu können (§ 12, AT BPO).

    Bedenken Sie vor der Antragsstellung, dass viele Veranstaltungen nur alle zwei Semester angeboten werden oder in einer bestimmten Reihenfolge absolviert werden müssen. Besonders gut planen müssen Sie, wenn Sie in einem auslaufenden Studiengang eingeschrieben sind, denn dort wird das Studienangebot sukzessive reduziert.

    Besprechen Sie Ihren geplanten Studienverlauf mit den zuständigen Sachbearbeiter:innen des Immatrikulations- und Prüfungsamtes.

  • Studierende in Elternzeit können sich vom Studierendenwerksbeitrag befreien lassen, wenn Sie in dem beantragten Semester beurlaubt sind.

Prüfungen

Die Erkrankung eines eigenen Kindes ist ein berechtigter Grund für die Beantragung einer Fristverlängerung zur Bearbeitung der Bachelorthesis. Im Falle eines Falles benötigen Sie ein Attest des Kinderarztes/der Kinderärztin und müssen bestätigen, dass eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stand. Diese Unterlagen reichen Sie dann bei dem zuständigen Sachbearbeiter oder der zuständigen Sachbearbeiterin des Immatrikulations- und Prüfungsamtes ein.

Die Mutterschutzfrist ist ebenfalls ein berechtigter Grund um von den Prüfungen zurückzutreten bzw. die Bearbeitungsfrist der Bachelorthesis zu verlängern (§ 12, AT BPO). Dazu müssen Sie sich mit einem geeigneten Nachweis (z. B. Ihrem Mutterschaftsvorsorge-Pass) an Ihre zuständige Sachbearbeitung des Immatrikulations- und Prüfungsamtes wenden.

Falls Ihr Kind krank ist, wenn Sie eine Prüfung (gilt nicht für die Prüfungsform "Klausur") ablegen müssen, wird analog verfahren wie bei einer Erkrankung des Prüflings selbst. Sie können von der Prüfung zurücktreten, wenn Sie ein Attest des Kinderarztes/der Kinderärztin einreichen und das Kind überwiegend von Ihnen allein versorgt wird (§15 (3) AT BPO). Der Rücktritt von der angemeldeten Prüfung sollte der zuständigen Sachbearbeitung des Immatrikulations- und Prüfungsamtes und dem Prüfungsausschuss spätestens am dritten Werktag vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt werden. Sollte dies aus triftigem Grund nicht möglich sein, muss es von Ihnen innerhalb von 5 Tagen nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt werden.

Wichtig: Wenden Sie sich rechtzeitig an den zuständigen Sachbearbeiter oder die zuständige Sachbearbeiterin des Immatrikulations- und Prüfungsamtes und an den Prüfungsausschuss, lassen Sie sich dort beraten und erkundigen Sie sich danach, wann Sie Prüfungen nachholen können.

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