Im Studium
Datenschutz bei Prüfungsleistungen (Formen siehe Prüfungsleistung) ist immer dann relevant, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist vorwiegend bei empirischen Arbeiten der Fall, bei denen z.B. Interviews durchgeführt, Patien:innendaten genutzt, Online-Umfragen erstellt werden usw. Da Studienarbeiten an der Schnittstelle zwischen eigenständiger Forschung und dem institutionellen Lehrbetrieb stehen, ist die Klärung der Verantwortlichkeit entscheidend: Wer legt die Zwecke der Datenverarbeitung fest und wer kommt den Informationspflichten gegenüber den Betroffenen nach? Eine klare Abgrenzung ist hier die Basis für rechtssicheres wissenschaftliches Arbeiten. Fragen zum Datenschutz können an datenschutz@hs-bremen.de gerichtet werden. Beachten Sie zudem die unten bereitgestellten Materialien.
Beschäftigte und Lehrende erhalten mehr Informationen hier.
Unter den Begriff der Studienarbeit fallen Studienarbeiten gem. BPO / MPO bei denen der Datenschutz eine Rolle spielen kann:
Der entscheidende Punkt: Gemäß den geltenden Studien-, Prüfungs- oder Promotionsordnungen müssen Sie diese Leistungen eigenständig erbringen. Diese wissenschaftliche Selbstständigkeit ist nicht nur ein zentrales Bewertungskriterium, sondern auch der Grund, warum die datenschutzrechtliche Verantwortung häufig direkt bei Ihnen als Urheber liegt.
Sobald Sie für Ihre Studienarbeiten gem. BPO / MPO personenbezogene Daten verarbeiten, greift die DSGVO. Das betrifft alle Informationen, die eine Person identifizierbar machen – direkt oder indirekt.
Dazu gehören:
Vorsicht bei der „Anonymität“: Daten sind oft weniger anonym, als man denkt. Auch ohne Namen können Menschen durch Kombinationen (z. B. Alter + Beruf + PLZ) oder Bewegungsmuster in Videos identifizierbar bleiben.
Eine Anonymität ist nur gewährleistet, wenn die Informationen unter keinen Umständen wieder einer Person zugeordnet werden kann. So lange eine solche Re-Identifizierung möglich ist, sind die Informationen nicht anonym und die Vorgaben der DSGVO zu berücksichtigen.
Jeder Umgang mit diesen Daten zählt: das Erheben (z. B. das Interview führen), das Speichern (auf dem Laptop/Cloud), das Transkribieren und sogar das spätere Löschen.
Praxisbeispiel: Sie führen für Ihre Bachelorarbeit Interviews und nehmen diese mit Ihrem Smartphone auf. Da Sie entscheiden, wie und warum diese Daten erhoben werden, liegt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung bei Ihnen. Sie müssen sicherstellen, dass Einwilligungen vorliegen und die Daten sicher verwahrt werden.
Sobald externe Partner (Unternehmen, andere Unis oder IT-Dienstleister) involviert sind, muss die Rollenverteilung geklärt werden. In der Praxis gibt es drei Modelle:
Wichtig: Die Abgrenzung ist oft kompliziert. Wenn Sie externe Tools nutzen oder mit Partnern außerhalb der Hochschule forschen, binden Sie bitte frühzeitig den Datenschutzbeauftragten ein.
Sofern Sie selbst Verantwortlicher sind, obliegen Ihnen folgende Pflichten:
Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR übertragen werden (sogenannte Drittländer).
Worauf Sie achten müssen:
Die Rechtsgrundlage: ohne Erlaubnis geht es nicht
Da Sie bei Ihrer Studienarbeit meist selbst entscheiden, wie und warum Daten erhoben werden, tragen Sie die Verantwortung für die rechtliche Absicherung. Sie benötigen eine informierte Einwilligung (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), damit die Daten ins Ausland übermittelt werden dürfen.
Falls Sie für Ihre Arbeit Informationen erheben möchten, die unter Art. 9 DSGVO fallen, gelten strenge Regeln. Es handelt sich dabei um Daten, aus denen Folgendes hervorgeht:
Für diese Daten besteht ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot. Eine Ausnahme für Ihre Forschung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Kinder und Jugendliche genießen im Datenschutz einen besonderen Stellenwert, da sie Risiken oft noch nicht voll einschätzen können (Erwägungsgrund 38 DSGVO). Wenn Ihre Zielgruppe unter 18 Jahre alt ist, müssen Sie zusätzliche Regeln beachten.
Anders als bei Apps oder sozialen Netzwerken (Art. 8 DSGVO) gelten für wissenschaftliche Studien die allgemeinen Regeln der Geschäftsfähigkeit:
Ihre Informationsblätter müssen so formuliert sein, dass die Zielgruppe sie versteht. Nutzen Sie insbesondere bei Kindern einfache Sätze.
Verstöße gegen die DSGVO können unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Hierzu zählen nicht nur Bußgelder, die von der Aufsichtsbehörde verhängt, sondern auch Schadensersatzansprüche von Betroffenen. Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränken oder verbieten.