Sie können einen Nachteilsausgleich beantragen, wenn Sie aufgrund einer Behinderung, einer chronischen körperlichen oder psychischen Erkrankung oder einer länger andauernden Beeinträchtigung im Studium oder in Prüfungen benachteiligt sind.
Rechtlich gilt eine Behinderung als eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben über längere Zeit (mindestens sechs Monate) erschwert. Ein Schwerbehindertenausweis ist dafür nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist, wie sich Ihre Beeinträchtigung auf Ihr Studium oder Ihre Prüfung auswirkt.
Zur Einordnung: Nach der 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (2023) geben rund 16 Prozent der Studierenden an, dass sie durch eine Erkrankung oder Beeinträchtigung im Studium eingeschränkt sind. An der Hochschule Bremen betrifft das etwa 1.400 Studierende.
Sie sind mit Ihrer Situation nicht allein. Ein Nachteilsausgleich soll faire Bedingungen im Studium und in Prüfungen ermöglichen.