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  5. Schwangerschaft und Mutterschutz im Studium

Schwangerschaft und Mutterschutz im Studium

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist am 1. Januar 2018 bundesweit in Kraft getreten. Erstmalig gilt der Mutterschutz nun auch für Studierende.

Studierende, die ein Kind erwarten, sind dazu angehalten, ihre Schwangerschaft zu melden (siehe Mitteilung der Schwangerschaft).

Für schwangere oder stillende Studierende gilt im Wesentlichen:

  1. Gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes sollen Sie der Hochschule Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Wenn Sie stillen, sollen Sie dies der Hochschule ebenfalls so früh wie möglich mitteilen.
  2. Studierende dürfen in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis 8 Wochen – in besonderen Fällen 12 Wochen – nach der Geburt) nicht an Studienveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Und daraus darf Ihnen kein Nachteil entstehen. Gleichzeitig behalten Studierende aber das Recht, wenn sie dies wünschen, das Studium auch während dieser Zeit fortzuführen. Lassen Sie sich dazu vom Familienbüro für Studierende beraten.
    Wollen Sie während der Schutzfrist Veranstaltungen besuchen oder Prüfungen ablegen, müssen Sie dies ausdrücklich schriftlich gegenüber der Hochschule durch die entsprechende Verzichtserklärung erklären. Die Erklärung kann jederzeit – jedoch nur für die Zukunft – widerrufen werden.
  3. Die Hochschule hat gemäß § 10 des Mutterschutzgesetzes die Gefährdungen zu ermitteln, denen Sie als schwangere:r oder stillende:r Student:in oder Ihr Kind ausgesetzt sind oder sein könnten. Die Hochschule hat aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
  • Selbstverständlich kann die Hochschule ihren Pflichten nach Nummer 2 und Nummer 3 nur nachkommen, wenn Sie ihr die Schwangerschaft – wie im Gesetz vorgesehen – auch mitgeteilt haben.

    Für die Meldung einer bestehenden Schwangerschaft benutzen Sie bitte das entsprechende Formblatt, welches Sie persönlich bei Annika Müller, Familienbüro für Studierende, abgeben oder ihr per E-Mail senden (familieundstudium@hs-bremen.de).

    Neben dem Formblatt ist eine Kopie des Mutterpasses mit errechnetem Geburtstermin einzureichen.

    Weitere Schritte:

    • Frau Müller bestätigt den Eingang Ihrer Meldung und bittet Sie, mit Frau Christina Rehm (Fachkraft für Arbeitssicherheit der Hochschule Bremen) einen Gesprächstermin zur individuellen Gefährdungsbeurteilung zu vereinbaren.
    • Gemeinsam besprechen Sie auf Basis Ihrer persönlichen Studiensituation denkbare Gefährdungen am Studien- oder Praktikumsplatz (z.B. schweres Heben, Hitze, Kälte, Lärm, Gefahrstoffe) und mögliche Schutzmaßnahmen.
    • Damit Ihre Studiengangleitung, falls erforderlich, Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wird der/die Studiengangleiter:in bzw. Laborleiter:in von der Hochschule über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informiert.
    • Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen werden dokumentiert und gemäß § 14 des Mutterschutzgesetzes dem Gewerbeaufsichtsamt übermittelt.
    • Das Familienbüro der Hochschule Bremen berät und unterstützt Sie in Fragen zur Vereinbarkeit von Schwangerschaft, Familie und Studium durch eine individuelle und vertrauensvolle Beratung.
  • Wenn Sie Ihre Schwangerschaft der Hochschule melden, hat die Hochschule die Aufgabe zu prüfen,ob Ihr Studien- oder Praktikumsplatz sicher für Sie und Ihr Kind ist. Das heißt dann Gefährdungsbeurteilung. Es ist also eine Beurteilung darüber, ob und wenn ja welche Gefahren am Studien- oder Prakitkumsplatz bestehen.

    Warum wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?

    Die Gefährdungsbeurteilung wird gemacht, um Gefahren am Studien- oder Praktikumsplatz zu finden. Beispiele für Gefahren für schwangere und stillende Personen sind:

    • Schwere körperliche Arbeit
    • Kontakt mit gefährlichen Stoffen
    • Lange Arbeitszeiten

    Ziel der Gefährdungsbeurteilung

    Das Ziel ist, Risiken oder Gefährdungen zu finden und zu verringern oder ganz zu vermeiden. So sollen die Gesundheit von Mutter* und Kind geschützt werden. Sie sollen keine Nachteile in Ihrem Studium haben!

    Was passiert nach der Gefährdungsbeurteilung?

    Wenn Gefahren gefunden werden, arbeitet die Hochschule mit Ihnen zusammen. Sie bekommen dann vielleicht andere Aufgaben oder andere Arbeitszeiten.

    Wer ist verantwortlich?

    Die Hochschule ist dafür verantwortlich, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Schutzmaßnahmen umzusetzen. Das Gespräch führt Christina Rehm mit Ihnen, sie ist für den Arbeitsschutz an der Hochschule zuständig. Bitte vereinbaren Sie möglichst schnell einen Termin mit ihr, nachdem Sie Ihre Schwangerschaft der Hochschule mitgeteilt haben.

    Gut zu wissen

    Eine Gefährdungsbeurteilung im Rahmen von Mutterschutz ist wichtig. Sie schützt die Gesundheit von schwangeren und stillenden Personen am Studien- oder Praktikumsplatz. Wenn Sie Ihre Schwangerschaft nicht melden, können Sie die Schutzrechte aus dem Mutterschutzgesetz nicht nutzen.

Formulare Schwangerschaft & Mutterschutz

  • HSB_Meldung_einer_Schwangerschaft_Stillzeit_AM.pdf (PDF, 476 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • HSB_Verzichtserklaerung_ueber_die_Inanspruchnahme_der_Mutterschutzfristen_AM.pdf (PDF, 455 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • HSB_Verzichtserklaerung_ueber_Taetigkeitsverbote_an_Sonn-_und_Feiertagen_AM.pdf (PDF, 469 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • HSB_Verzichtserklaerung_ueber_Taetigkeitsverbote_nach_20_Uhr_AM.pdf (PDF, 483 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kontakt

Auf dem Bild ist Annika Müller zu sehen. Sie hat schulterlanges, lockiges, braunes Haar, trägt eine Brille und einen fliederfarbenen Pullover an.

Annika Müller
+49 421 5905 2061
+49 176 1514 0397
E-Mail

Christina Rehm
+49 421 5905 2293
E-Mail

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