13 Steps: 13 Schritte zum Job – Career Service Hochschule Bremen
Visumshilfe für internationale Studierende, die in Bremen arbeiten möchten
Das bsu ist bundesweit einmalig: eine gemeinsame Einrichtung der Universität Bremen und des Migrationsamtes Bremen. Es bietet internationalen Wissenschaftlern und Studierenden auf dem Campus der Universität Beratung und Unterstützung bei Aufenthaltsangelegenheiten an. In allen anderen Städten muss sich dieser Personenkreis an die allgemeinen Ausländerämter wenden und längere Wartezeiten in Kauf nehmen. Das bsu ist zuständig für alle internationalen Wissenschaftler und Studenten sowie deren Familien, die in Bremen wohnen und arbeiten bzw. studieren.
Im bsu ist auch ein Bürgeramt und dieses bearbeitet die An-, Um- und Abmeldung der Wohnung, stellt Meldebescheinigungen, Reisepässe oder Personalausweise aus und nimmt auch Anträge auf polizeiliche Führungszeugnisse entgegen.
Das bsu hat eine offene Sprechstunde. Einfach kommen! Eine Terminvergabe ist im bsu leider nicht möglich.
Bei sehr hohem Kundenaufkommen - z.B. zu Semesterbeginn in den Zeiträumen März/April und September/Oktober an den Bremer Hochschulen - kann es dazu kommen, dass bereits relativ zeitnah keine Wartemarken mehr für die Sachbearbeitung am gleichen Tag ausgegeben werden können.
E-Mail: bsu@uni-bremen.de
Postanschrift:
bremen service universität
Bibliothekstr. 6/Zentralbereich
28359 Bremen
Dienstag: 9-13 Uhr, Mittwoch: 10-13 Uhr und 14-16 Uhr, Donnerstag: 9-13 Uhr
Telefon:
Ausländerangelegenheiten:
(0421) 218-61020 (Herr Esen)
(0421) 218-61021 (Herr Jahic)
(0421) 218-61022 (Herr Napp)
Man kann gerne Emails schicken. Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten oder zu verlängern, muss man aber persönlich erscheinen. Es wird ein Fingerabdruck genommen, das geht leider nur persönlich!
Dies hängt vom Land ab. Am einfachsten ist es für EU Bürger und Bürgern aus Liechtenstein, Island und Norwegen. Sie brauchen kein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland zu arbeiten. Sie müssen sich aber auch hier offiziell anmelden und bei der Meldebörde registrieren, wenn sie hier dauerhaft wohnen. Relativ einfach ist es auch für Studierende aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Brasilien, Schweiz und den USA. Sie können ohne Visum einreisen, müssen dann aber nach ihrer Ankunft eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Um später in Deutschland arbeiten zu können, benötigen auch sie eine Arbeitserlaubnis.
Studierende aus allen anderen Ländern aber sollten sich mit uns in Verbindung setzen, um ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig zu verlängern bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Die Studenten müssen sich rechtzeitig kümmern und sich beraten lassen. Auf keinen Fall den Ablauftermin der Aufenthaltserlaubnis überschreiten! Am besten vier Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis kommen und fragen!
Amtssprache ist Deutsch, aber Englisch ist ok. Bei anderen Sprachen benötigen die Mitarbeiter der bsu eine Übersetzung.
Sind Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, dann berechtigt diese zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Einschränkung auszuüben.
Auch die Durchführung von studienbegleitenden Praktika, die also im Zusammenhang mit dem Studium stehen, ist zusätzlich erlaubt.
Gegen Ende des Studiums sollten sich die Studierenden entscheiden, was sie machen wollen. Nach dem Bachelor einen Master? Oder wollen sie einen Arbeitsplatz suchen? In den Gesprächen bei der bsu sollte das klar genannt werden, damit die beste Lösung gefunden werden kann und beispielsweise doppelte Gebühren für die Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vermieden werden können.
Die Zuständigkeit für Studierende bei der bsu endet nach dem bestandenen Studium. Sobald Studierende beispielsweise die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 18 Monate erhalten haben, ist die Zentrale des Migrationsamtes Bremen für sie zuständig.
Maximal können internationale Studierende grundsätzlich 10 Jahre zum Zwecke des Studiums in Deutschland bleiben. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium in Deutschland beträgt bei einer Dauer von bis zum einem Jahr zurzeit 100,- EUR und bei mehr als einem Jahr auch 100,- EUR.
Bei der Verlängerung von mehr als drei Monaten sind dann 93,- EUR zu bezahlen.
Absolventen deutscher Hochschulen können sich 18 Monate Zeit lassen, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Während dieser Zeit dürfen sie ohne Einschränkungen arbeiten. Das hat große Vorteile gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber, da die Absolventen viel flexibler bei der Wahl der Arbeitsplätze sind, es wird von Seiten der Behörde nicht geprüft, ob die Stelle beispielsweise angemessen ist. Im Prinzip können die Absolventen in dieser Zeit alle Jobs annehmen, die sie wollen: gut und schlechter bezahlte Jobs, Tätigkeiten, die ihrem Abschluss entsprechen oder nicht, eine Traineestelle beginnen etc. Dies bietet auch die Chance, unterschiedliche Dinge ausprobieren zu können.
Als Grundsatz gilt: die Studenten müssen die Abschlussurkunde über das erfolgreich bestandene Studium einreichen. Im Ausnahmefall genügt auch ein gestempeltes und unterschriebenes Schreiben der Hochschule, dass die Prüfungen bestanden wurden.
Damit kommen die Studierenden in die Sprechstunde der bsu. Der Druck der Karte dauert ca. 3-4 Wochen. (sie wird in Berlin gedruckt). Die 18 Monate gelten ab dem Datum der (Bachelor oder Master-) Urkunde.
Für die 18 Monate muss man Einkünfte zum Lebensunterhalt nachweisen (mindestens 853 Euro monatlich, nachzuweisen z.B. durch Kontoauszüge der letzten drei Monate). Die Verpflichtungserklärung zum Studium gilt dann nicht mehr. Zusätzlich muss der Student krankenversichert sein.
Dafür wird eine Gebühr von 93,- Euro fällig.
Sobald die Aufenthaltserlaubnis vorliegt, kann der Absolvent sich damit frei im Schengen Raum bewegen.
Wenn man mehr als zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung hatte.
Solange die Akten noch bei der bsu liegen, kann die Arbeitserlaubnis dort beantragt werden. Die Studierenden/ Absolventen müssen dann die Abschlussurkunde und den Arbeitsvertrag und möglichst eine Stellenbeschreibung in deutscher Sprache mitbringen. Sobald aber die Akten bei der Zentrale des Migrationsamtes Bremen sind, muss die Arbeitserlaubnis dort beantragt werden.
Als Student kann man bis zu 120 Tage im Jahr arbeiten. Wichtig zu beachten ist jedoch: sobald das Studium abgeschlossen ist, muss ich eine Arbeitserlaubnis beantragen! Entweder auf Basis der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (18 Monate), als Blue Card oder als auf einen speziellen Job zugeschnittene Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis.
Dies hängt von der Dauer des Arbeitsangebotes ab. Wenn der Arbeitsvertrag beispielsweise nur für ein halbes Jahr gilt, ist es am unkompliziertesten, die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu beantragen. Dann muss nicht überprüft werden, ob der Arbeitsvertrag dem Studium entspricht.
Grundsätzlich nein. Studienbegleitende Praktika zählen nicht zu den 120 Tagen. Ein Praktikum gilt nicht als Beschäftigung, solange Sie als Student/in an einer Hochschule immatrikuliert sind und es im Zusammenhang zum Studium steht. Das Praktikum ist dann Bestandteil des Studiums und wird nicht als Beschäftigung angerechnet. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis enthalten.
Die Blue Card wendet sich in erster Linie an Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss, die nicht bereits in Deutschland leben. Die Blue Card ist im Wesentlichen eine vereinfachte befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Sie gilt bei unbefristeten Arbeitsverträgen für 4 Jahre und bei befristeten für die Dauer des Vertrages plus drei Monate. Um die Blue Card zu beantragen, muss ich kein Student in Deutschland sein. Grundlage der EU Blue Card ist eine Richtlinie der Europäischen Union, nämlich die Richtlinie 2009/50/EG zur Blauen Karte. Die Blaue Karte EU dient dem Zweck, hochqualifizierten Drittstaatenangehörigen den Aufenthalt in der EU gewähren. Damit soll einem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
Voraussetzung ist neben dem Nachweis der Qualifikation ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von mindestens 56.800 Euro,- Euro. In diesen Fällen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsverwaltung) nicht erforderlich.
Eine noch geringere Gehaltsgrenze gilt für Hochqualifizierte in festgelegten Mangelberufen. Diese beläuft sich auf 44.304 Euro. Zu den Berufen gehören insbesondere Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte. Bei diesen Hochqualifizierten wird ebenfalls auf die Vorrangprüfung verzichtet. Es erfolgt jedoch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen. In Berufen, in denen also "ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen" besteht, ist die Gehaltsgrenze somit niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte gilt ein Entgeltgrenze von 44.304 Euro pro Jahr.
Es kann sich durchaus lohnen, eine Blue Card auch dann zu beantragen, wenn ich ein Studium in Deutschland erfolgreich absolviert habe. Dann gilt: Wird bei einer Beschäftigung ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 56.800,- Euro oder von mindestens 44.304,- Euro in einem Mangelberuf erzielt, ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig (was bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis erforderlich wäre).
Weiterer Vorteil der Blue Card: Im Vergleich zur „normalen“ Arbeitserlaubnis kann man mit der Blue Card bereits nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn man über gute Deutschkenntnisse (mindestens B1) verfügt. Ohne diese Kenntnisse kann die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren beantragt werden.
Für die Aufenthaltserlaubnis sind folgende Dokumente erforderlich: Arbeitsvertag (ggf. Entwurf) und eine Stellenbeschreibung.
Für Jobs, die ich im Rahmen des 18 monatigen Visums zur Arbeitsplatzsuche annehme, gilt das nicht! Da von Seiten der Behörde nicht geprüft werden muss, ob die Stelle angemessen ist, müssen die Firmen auch nichts einreichen.
Das Migrationsamt.
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
… dann wird grundsätzlich der Aufenthalt durch die zuständige Ausländerbehörde beendet, da man ausreisepflichtig ist …!
Das ist leider schwierig: als Austauschstudent muss ich nach Beendigung des Studiums zurück! Die Aufenthaltsgenehmigung könnte nur verlängert werden, wenn ich in Deutschland weiter studiere. Ich kann also nicht in Deutschland bleiben, jobben und einen richtige Stelle suchen. Das geht leider nicht.
Anders ist es für Hochschulabsolventen mit einem anerkannten Hochschulabschluss. Sie müssen allerdings vorab bei der Deutschen Botschaft ein entsprechendes Einreisevisum zur Arbeitssuche beantragen und können sich damit bis zu sechs Monaten in Deutschland aufhalten, um sich eine Arbeit zu suchen. Sie müssen allerdings neben ihrem Hochschulabschluss einen Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes erbringen sowie krankenversichert sein. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche dürfen sie nicht arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Es gelten also hier andere Regeln als bei der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche.
Dennoch kann es Sinn machen, bei der bsu nachzuhaken und die Rahmenbedingungen abzuklären.
Das wäre ganz schlecht, dann riskiere ich eine Anzeige wegen unerlaubten Aufenthaltes (bis zu zwei Jahre Gefängnisstrafe)!
Das Gespräch führte Monika Blaschke.
Bitte beachten: Wir versuchen, diese Angaben aktuell zu halten, können das aber nicht in jedem Fall versprechen. Also bitte immer nochmal bei der BSU nachfragen! Vielen Dank!
Hier finden Sie die aktuellen Bedingungen.