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  5. Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Beamtinnen und Beamte können unter bestimmten Bedingungen einen Kindererziehungszuschlag zur Pension erhalten. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Beamtin bzw. dem Beamten Kindererziehungszeiten „zugeordnet“ werden.

Es gibt eine „Regelzuordnung“, wem Kindererziehungszeiten zugeordnet werden. Daneben haben die Eltern aufgrund veränderter rechtlicher Grundlagen nunmehr auch die Möglichkeit, andere Zuordnungen zu wählen.

Unten finden Sie den Antrag, wenn Sie die Kindererziehungszeiten anders als die Regelzuordnung zuordnen möchten.

Häufig gestellte Fragen

  • Dies sind die Voraussetzungen, um einen Kindererziehungszuschlag zu erhalten:

    • Das Kind wurde nach dem 31. Dezember 1991 geboren.
    • Kindererziehungszeiten für den Kindererziehungszuschlag werden für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Pflegebedürftigkeit des Kindes berücksichtigt.
    • Das Kind lebt während des relevanten Zeitraums im Haushalt des Elternteils.
    • Die Regelung gilt für die leiblichen Eltern, die Adoptiv-, Stief- oder Pflegeltern.
    • Leben die beiden Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft, dann wird das Kind dem Elternteil zugeordnet, der den überwiegenden Erziehungsanteil geleistet hat. Ist der überwiegende Erziehungsanteil nicht festzustellen, dann wird das Kind und damit die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet.
    • Lebt das Kind nur im Haushalt eines Elternteils, dann wird das Kind und damit die Kindererziehungszeiten diesem Elternteil zugeordnet.
    • Beide Elternteile geben eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten abweichend von der Regelzuordnung ab.
    • Die individuelle Zuordnung gilt regelhaft nur für die Zukunft. Es ist möglich, die Zuordnung rückwirkend auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Zuordnung geltend zu machen.
    • Die Zuordnung für das Kind kann auch gesplittet und zeitlich auf beide Elternteile aufgeteilt werden.
    • Ganz wichtig: Die gemeinsame Zuordnungserklärung beider Elternteile ist unwiderruflich.
  • Es gelten die identischen Regelungen. Man spricht statt von der Mutter vom „Elternteil 1“, statt vom Vater vom „Elternteil 2“ (vgl. auch Antragsformular).

  • Ja, das gibt es tatsächlich. Kindererziehungszeiten erhöhen auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist die allgemeine Wartefrist für die Rente bereits erfüllt und wirken sich auch Kinderziehungszeiten auf die Rentenhöhe aus, dann ist es nicht möglich, die Kindererziehungszeiten abweichend von der Regelverteilung geltend zu beantragen.

  • Im Antrag zur Zuordnung ist es notwendig, dass Sie Angaben zu beiden Elternteilen machen. Mit dieser Information schickt das Personaldezernat aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung die Informationen zur Zuordnung auch an den Rentenversicherungsträger o. ö. des anderen Elternteils.

  • Das Personaldezernat nimmt Ihre Erklärung entgegen, wenn Sie die Kindererziehungszeiten neu zuordnen wollen, und leitet Ihre Erklärung an die Performa Nord weiter. Für Fragen zu den kinderbezogenen Zuschlägen steht Ihnen Ihre Ansprechperson bei der Performa Nord zur Verfügung. Alternativ können Sie die Online-Informationen der Performa Nord nutzen.

  • Hier empfehlen wir, dass Sie sich direkt mit Ihrer Rentenversicherung in Verbindung setzen. Allgemeine Informationen finden Sie hier.

Dokumente

  • Antragsformular für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten (PDF, 279 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Rundschreiben des Senators für Finanzen vom 26. Januar 2024 (PDF, 243 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechperson

  • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat.
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