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  5. Krankheit / Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Krankheit / Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie krank sind und Ihre Aufgaben in der HSB nicht wahrnehmen können, sind Sie verpflichtet, Ihre/Ihren Vorgesetzte:n und auch das Personaldezernat zu informieren.

Es geht darum, dass der Bereich, in dem Sie arbeiten, sich organisieren kann, damit der Dienstbetrieb möglichst ohne Einschränkungen weiter funktionieren kann. Das Personaldezernat muss informiert werden, damit dokumentiert werden kann, dass Sie trotz der Abwesenheit unverändert ein Gehalt bekommen.

Online-Formular

  • Online-Formular für Krank- und Gesundmeldungen

Häufig gestellte Fragen

  • Alle Beschäftigten der Hochschule sind verpflichtet, Erkrankungen und damit verbundene Abwesenheiten, bis spätestens 10.00 Uhr am ersten Krankheitstag zu melden.

  • Hierfür stehen Ihnen zwei Wege offen:

    1. Sie können die Funktionsadresse Krank-Gesundmeldung@hs-bremen.de nutzen.
    2. Sie können sich über das Online-Formular auf der Homepage der Hochschule Bremen (nach Anmeldung) krankmelden.

    Und noch eine Info zum Datenschutz: Das Online-Formular bietet eine gesicherte Datenübertragung, gleiches gilt, wenn Sie sich über Ihren dienstlichen Mail-Account krankmelden. Mailen Sie von einem privaten Account, dann hängt die Datensicherheit von den Einstellungen Ihres privaten Accounts ab.

  • Spätestens ab dem 4. Tag einer Krankheit braucht das Personaldezernat eine Krankschreibung von Ihnen. 
    Wenn Sie am 4. Tag noch zum Arzt gehen werden, dann informieren Sie das Personaldezernat (über Krank-Gesundmeldung@hs-bremen.de) und auch Ihre Vorgesetzte / Ihren Vorgesetzten bitte entsprechend.

  • Das Personaldezernat braucht die weitere Krankschreibung von Ihnen, bitte informieren Sie auch in diesem Fall das Personaldezernat (über Krank-Gesundmeldung@hs-bremen.de) und auch Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten, dass Sie voraussichtlich weiterhin krankgeschrieben werden.

  • Hier finden Sie alle Informationen zur eAU.

  • Die Krankheitsdauer wird nach Kalendertagen und nicht nach Arbeitstagen berechnet. Dies bedeutet z. B., dass wir eine Krankschreibung von Ihnen brauchen, wenn Sie von Freitag bis Montag (einschl.) erkrankt sind.

    Bitte schauen Sie hierzu auch auf das Schaubild, das Sie unten finden.

  • Dies ist eine ganz schlechte Idee! Ihre Abwesenheit gilt dann als unentschuldigtes Fehlen und die Hochschule Bremen ist berechtigt, Gehalt o. ä. nicht auszuzahlen.

  • Ja, das Personaldezernat braucht unverändert Krankschreibungen von Ihnen.

  • Wenn Sie während des Urlaubes arbeitsunfähig erkranken, dann informieren Sie unverzüglich das Personaldezernat über Krank-Gesundmeldung@hs-bremen.de. Die Urlaubstage, an denen Sie krank sind, können Ihnen nur gutgeschrieben werden, wenn Sie für jeden Krankheitstag eine Krankschreibung vorlegen. Dies bedeutet dann auch, dass wir von Ihnen bereits ab dem 1. Krankheitstag eine Krankschreibung benötigen.

    Werden Sie während eines Urlaubs im Ausland krank, dann erhalten Sie keine Krankschreibung wie hier in Deutschland. Bitte reichen Sie ersatzweise eine schriftliche Bestätigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit ein.

  • In diesem Fall gilt der Freizeitausgleich als genommen, d. h. er kann nicht gutgeschrieben werden. Es ist also eine vergleichbare Regelung wie beim Wochenende: Sind Sie am Samstag oder am Sonntag krank, dann können Sie diesen freien Tag nicht nachholen.

  • Wenn Sie krank sind, haben Sie nach einer bestimmten Zahl von Krankheitstagen (42 Tage innerhalb von 12 Monaten) das Recht, vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement unterstützt zu werden. Das Personaldezernat erfasst Ihre Krankheitstage und informiert das Betriebliche Eingliederungsmanagement, damit Sie ein Unterstützungsangebot erhalten.

    Bei einer Erkrankung haben Sie als Tarifbeschäftigte:r den Rechtsanspruch, Ihr Gehalt über 6 Wochen weiterhin zu erhalten. Wenn Sie das Personaldezernat nicht rechtzeitig informieren, dass Sie wieder gesund sind, kann es sein, dass Sie unbegründet in das (deutlich niedrigere) Krankengeld fallen.

    Tatsächlich ist es Bestandteil Ihres Arbeitsverhältnisses / Dienstverhältnisses mit der HSB, Krank- und Gesundmeldungen an das Personaldezernat zu schicken.

  • Auf jeden Fall, auch wenn für Sie eine Regelung zum Krankengeld nicht gilt. Sie verzichten in dem Fall aber auf Die Möglichkeit, dass Ihnen das betriebliche Eingliederungsmanagement bei einer längeren Erkrankung Unterstützung anbietet.

    Zudem handelt es sich bei der Krank- und Gesundmeldung um eine Verpflichtung aus Ihrem Dienstverhältnis.

  • Hier die entsprechenden gesetzlichen Rahmensetzungen:

    • Die Gleitzeitregelungen, die Möglichkeiten Zeitausgleich zu nehmen und auch Sonderabsprachen mit den Vorgesetzten ermöglichen da Vieles. Das Gesetz sieht eine Verpflichtung vor, diese Möglichkeiten zu nutzen.
    • Notfalls kann die Arbeitszeit unterbrochen werden. Auch hierfür ist eine vorherige Abstimmung mit den Vorgesetzten notwendig.

Dokumente

  • Schaubild „Ab wann muss eine Krankschreibung eingereicht werden?“ (PDF, 176 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechperson

Katharina Launer
+49 421 5905 2410
+49 176 1514 0267
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