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  2. Informationen für ...
  3. Beschäftigte
  4. Personalangelegenheiten
  5. Erholungsurlaub

Erholungsurlaub

Tarifbeschäftigte und Beamt:innen haben während ihrer Arbeit für die Freie Hansestadt Bremen einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen je Kalenderjahr, sofern sie regelmäßig an fünf Tagen je Woche arbeiten.

Arbeiten Sie in Teilzeit an weniger als fünf Wochentagen, dann bemisst sich Ihr Urlaubsanspruch nach der Zahl der vereinbarten Wochenarbeitstage und wird entsprechend anteilig verringert.

Besonderheiten, mit einem ggf. abweichenden Urlaubsanspruch, ergeben sich für Sie, wenn Sie

  • schwerbehindert sind,
  • im Laufe eines Kalenderjahres angefangen haben, in der Hochschule Bremen zu arbeiten,
  • im Laufe eines Kalenderjahres aus der Hochschule Bremen ausscheiden,
  • weniger als fünf Tage je Woche arbeiten.

Allgemeine Fragen zur Gewährung von Erholungsurlaub

  • In der Hochschule Bremen werden sog. Urlaubskarten geführt, um den Urlaubsanspruch (s. o.) einzutragen und den genommenen Urlaub zu erfassen. Bitte stimmen Sie sich mit Ihrem jeweiligen Arbeitsbereich hinsichtlich des Verfahrens ab.

    Am Jahresende schickt Ihr Vorgesetzter bzw. Ihre Vorgesetzte die Urlaubskarte in das Personaldezernat. Die Mitarbeiter:innen des Personaldezernats sind verpflichtet zu prüfen, ob der Erholungsurlaub richtig abgerechnet wurde.

  • Bitte fragen Sie in Ihrem Arbeitsbereich nach, welches Verfahren dort gilt.

    Beschäftigte, die in der Lehre tätig sind, sind verpflichtet, ihre Urlaubsplanung an den Bedarf in der Lehre anzupassen.

    Professor: innen sind davon befreit, ihren Urlaub in diesem formellen Verfahren zu beantragen.

  • Perspektivisch ist geplant, ein rein elektronisches Verfahren in der HSB einzuführen, um den Urlaubsanspruch zu berechnen und den Urlaub zu beantragen. Aktuell (September 2023) steht im Raum, ein Verfahren einzuführen, das der Senator für Finanzen bereitstellen will. Das Personaldezernat wird alle Beschäftigten rechtzeitig beteiligen und informieren, sobald sich das Vorhaben konkretisiert.

  • Um Ihnen auch tatsächlich Erholung zu ermöglichen, soll der Erholungsurlaub möglichst zusammenhängend genommen werden und mindestens einmal pro Kalenderjahr zwei volle Kalenderwochen umfassen.

  • Ja, das kann er. Der Erholungsurlaub verfällt neun Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt, dass der Erholungsurlaub des Jahres 2022 zum 30.9.2023 verfallen ist. Es reicht nicht aus, dass der Urlaub bis einschl. zum 30.9. des Folgejahres angetreten wurde. Diese Regelung gilt für Tarifbeschäftigte und für Beamt:innen. Eine Ausnahme gibt es bei Beamt:innen, die in der zweiten Jahreshälfte neu im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen eingestellt wurden: Bei ihnen verfällt der Urlaubsanspruch später, nämlich erst mit Ablauf des 31.12. des Folgejahres nach der Neueinstellung.

    Sonderregelungen gelten, wenn der Erholungsurlaub wegen einer langfristigen Erkrankung nicht genommen werden konnte. In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit Ihrer Ansprechperson im Personaldezernat in Verbindung.

  • Grundsätzlich ist es für Tarifbeschäftigte nicht möglich, während der Probezeit (= regelhaft die ersten sechs Monate Ihrer Beschäftigung bei der Freien Hansestadt Bremen) in den Erholungsurlaub zu gehen. Sollte dies aus besonderen Gründen doch notwendig sein, so setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Ansprechperson im Personaldezernat in Verbindung.


    Für Beamt:innen gilt diese Wartefrist nicht mehr.

  • Da das Arbeitsverhältnis zu einem konkreten Datum enden wird, muss der Urlaub auch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich genommen werden. Bitte planen Sie die Urlaubstage also rechtzeitig ein.

  • Ein Arbeitsverhältnis kann z. B. einvernehmlich vorzeitig aufgehoben werden. Grundsätzlich sollten Sie dann so planen, dass Sie Ihren Resturlaub noch bis zum Ausscheiden nehmen können. Stimmen Sie sich hierzu bitte mit Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten ab.

  • Wenn Sie im Urlaub erkranken, werden Krankheitstage nicht als Urlaubstag gerechnet, sofern eine Ärztin oder ein Arzt Sie krankschreibt. Sie benötigen aber bereits ab dem 1. Tag Ihrer Erkrankung eine ärztliche Krankschreibung, damit das Personaldezernat Ihnen diese Urlaubstage wieder gutschreiben kann. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Ausland erkranken. Da im Ausland häufig andere Verfahren gelten, benötigen wir eine Bestätigung einer Ärztin oder eines Arztes, dass Sie wegen Krankheit nicht arbeitsfähig waren.

    Informieren Sie auch in diesem Fall am ersten Tag der Erkrankung bis 10.00 Uhr das Personaldezernat und Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten per Mail, dass Sie erkrankt sind. Sofern Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt am eAU-Verfahren teilnimmt (vgl. auch entsprechendes Stichwort), benötigt das Personaldezernat von Ihnen auch Ihre Sozialversicherungsnummer, das Datum des ersten Krankheitstags und die voraussichtliche Dauer der Krankheit.

Fragen zur Berechnung des Urlaubsanspruchs

  • Menschen mit einer Schwerbehinderung (Grad der Erwerbsminderung von mind. 50%) erhalten pro Kalenderjahr zusätzlich fünf Tage Erholungsurlaub (§ 208 IX SGB). Wird die Schwerbehinderung im Laufe eines Jahres festgestellt, dann besteht für jeden vollen Monat, für den die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wurde, ein anteiliger Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub. Wenn das rechnerische Ergebnis mind. einen halben Tag Zusatzurlaub ergibt, wird der Zusatzurlaub auf volle Tage aufgerundet.

    Der Zusatzurlaub von fünf Tagen reduziert sich entsprechend, wenn Sie nicht an fünf Tagen je Woche arbeiten.

    Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt, dann können Sie den Zusatzurlaub im Rahmen der Regelungen für den Erholungsurlaub auf das Folgejahr übertragen.

  • Nein, dies sieht das Gesetz nicht vor.

  • Wechseln Sie unmittelbar aus dem bremischen öffentlichen Dienst an die HSB, hat dies keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch, der restliche Urlaub kann also „mitgenommen“ werden.

    Erfolgt ein Wechsel aus der Privatwirtschaft oder von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, wird für jeden vollen Kalendermonat der Arbeit an der HSB der anteilige Urlaub gewährt.

  • Es gilt das Gleiche wie beim Eintritt: Sofern Sie in eine andere bremische Einrichtung wechseln, ergeben sich keine Änderungen. Wechseln Sie in die Privatwirtschaft oder in ein anderes Bundesland, so erhalten Sie nur für volle Kalendermonate, die Sie in der HSB arbeiten, Urlaub.

  • Gesetzlich gelten die 30 Tage Erholungsurlaub, wenn man regelmäßig in einer Fünf-Tage-Woche arbeitet. Arbeitet man an weniger Tagen je Woche, dann ist es notwendig, die Zahl der Urlaubstage entsprechend zu reduzieren.

  • Nein, in diesem Fall muss der Urlaubsanspruch nicht neu berechnet werden.

Fragen zum Urlaubsentgelt

  • Nur Tarifbeschäftigte können Urlaubsentgelt beantragen.

  • Bei Erholungsurlaub wird Ihnen das Gehalt weitergezahlt (= Urlaubsentgelt). Das Urlaubsentgelt bemisst sich u. a. nach Ihrer Wochenarbeitszeit in dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Urlaub tatsächlich in Anspruch nehmen. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduziert haben, kann es passieren, dass Sie Urlaub in Anspruch nehmen, der in einer Zeit entstanden ist (monatlich entsteht per Gesetz 1/12 des jährlichen Gesamturlaubs), als Sie mit einer höheren Stundenzahl gearbeitet haben. Für diese Urlaubstage erhalten Sie daher eine zu geringe Gehaltsfortzahlung, sobald Sie den Urlaub in der Zeit mit der geringeren Wochenarbeitszeit dann auch tatsächlich nehmen.

    Um diesen Nachteil auszugleichen, erhalten Sie Urlaubsentgelt auf Antrag nachgezahlt.

  • Bitte nehmen Sie Kontakt zu der Personalabteilung auf bzw. stellen Sie einen Antrag (s. u.), damit geprüft werden kann, ob Ihnen eine Nachzahlung an Urlaubsentgelt zusteht. Bitte benutzen Sie hierfür den anliegenden Antrag und schicken ihn ausgefüllt und unterschrieben an das Personaldezernat. Sofern Ihnen Urlaubsentgelt zusteht, erhalten Sie das zusätzliche Urlaubsentgelt über die Performa Nord als Gehalt mit dem Nettobetrag ausgezahlt.

    Der Antrag kann erst gestellt werden, nachdem Sie den betreffenden Urlaub in Anspruch genommen haben. Nur dann steht auch fest, dass Urlaubstage nicht gutgeschrieben wurden, weil Sie z. B. im Urlaub erkrankt sind. Bitte beachten Sie, dass gem. § 37 TV-L / TVÖD ein entsprechender Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Erholungsurlaubs, für den Sie die Nachzahlung von Urlaubsentgelt beantragen, gestellt werden muss. Andernfalls verfällt der mögliche Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsentgelt.

  • Nach dem Sozialgesetzbuch ist eine solche Regelung bzw. die vergleichbare Regelung für Beamt:innen nicht vorgesehen.

  • Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. In Ihrem Fall werden Ihnen stattdessen Urlaubstage ggf. gutgeschrieben.

    Anders als bei Tarifbeschäftigten gilt bei Beamt:innen auch der umgekehrte Fall: Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden, als entstanden sind, so wird der zu viel beanspruchte Urlaub vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Jahr abgezogen.

  • Es gilt hier kein gesondertes Antragsverfahren. Wie auch bisher wird das Personaldezernat den Urlaubsanspruch anhand der Urlaubskarte zum Jahresende prüfen und ggf. korrigieren. Damit Sie bereits im laufenden Jahr einen Überblick über Ihren Urlaubsanspruch behalten, bieten wir Ihnen an, dass Sie Ihre Urlaubskarte mit dem ausgefüllten Antrag „Auszahlung Urlaubsanspruch (Tarifbeschäftigte) / Korrektur Urlaubsanspruch (Beamt:innen)“ an Ihre jeweilige Ansprechperson im Personaldezernat schicken, sofern sich die Zahl Ihrer Arbeitstage oder Ihre wöchentliche Arbeitszeit ändern.

  • Nein, denn Professor:innen unterliegen nicht dem beschriebenen Verfahren zum Erholungsurlaub.

Dokumente

  • § 26 TV-L (PDF, 56 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • § 26 TVöD (PDF, 55 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • § 208 SGB IX (PDF, 102 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Antrag Auszahlung Urlaubsentgelt / Korrektur Urlaubsanspruch (PDF, 191 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Für Tarifbeschäftigte

  • Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit (gilt für Tarifbeschäftigte) (PDF, 124 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Durchführungshinweise für die Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit (gilt für Tarifbeschäftigte) (PDF, 558 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Präsentation Erholungsurlaub (Tarifbeschäftigte) (PDF, 604 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Für Beamt:innen

  • Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter (PDF, 359 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Veränderung der Arbeitszeit nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung (gilt für Beamt:innen) (PDF, 212 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Handlungshilfe zur Urlaubsberechnung nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung (gilt für Beamt:innen) (PDF, 161 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Präsentation Erholungsurlaub (Beamt:innen) (PDF, 342 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechperson

  • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat.
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