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  5. Arbeiten im Ausland („A1-Bescheinigung“)

Arbeiten im Ausland („A1-Bescheinigung“)

Regelhaft müssen in dem Land, in dem man (vorübergehend) arbeitet, Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Wenn Sie also im Auftrag der Hochschule Bremen im Ausland arbeiten, müssten Sie nach diesem Grundprinzip auch im Ausland Sozialversicherungsbeiträge entrichten, obwohl Sie bereits in Deutschland über Ihr Gehalt Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Um diese Doppelzahlung zu vermeiden benötigen Sie eine besondere Bescheinigung, mit der Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Können Sie diese Bescheinigung z. B. bei der Einreise oder bei einer Kontrolle vor Ort nicht vorlegen, hat dies regelhaft negative Folgen für Sie.

Neu ist, dass die Regelungen nicht nur für Personen gelten, die tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie gelten z. B. auch für Beamtinnen und Beamte.

Häufig gestellte Fragen

  • Immer dann, wenn Sie in der Hochschule Bremen eine Dienstreise ins Ausland beantragen, benötigen Sie bei der Einreise ins Ausland und während des Aufenthalts im Ausland die Bescheinigung, dass Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind bzw. einer vergleichbaren Regelung (z. B. bei Beamtinnen und Beamten) unterliegen.

    Die Regelung gilt also für jede Art dienstlicher Tätigkeit im Ausland wie z. B. Vorträge, Workshops, Erfahrungsaustausche, Staff Mobility im ERASMUS-Verfahren, Teilnahme an Tagungen, Teilnahme an Exkursionen etc.

  • Die Konsequenzen richten sich nach den jeweiligen nationalen Sozialversicherungsgesetzen.
    Folgende Konsequenzen sind bekannt:

    • Die Einreise ins Ausland wird verweigert.
    • Sie werden nach einer Kontrolle daran gehindert, die geplanten Arbeiten im Ausland zu beginnen / fortzuführen.
    • Die nationalen Sozialversicherungsbeiträge müssen vor Ort nachgezahlt werden.
    • Es müssen Bußgelder entrichtet werden.
  • Es gibt vier unterschiedliche Verfahren:

    • Das vereinfachte Verfahren, bei dem eine sog. A1-Bescheinigung ausgestellt wird, wenn Sie in einem Land der EU (Europäische Union) bzw. EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) arbeiten werden.
    • Das Ausstellen einer sog. Ausnahmevereinbarung, wenn Sie in einem sog. Abkommensstaat arbeiten werden.
    • Zum Verfahren, wenn Sie im vertragslosen Ausland tätig werden, finden Sie hier ergänzende Informationen: https://dvka.de/de/informationen/brexit/anderer_staat/anderer_staat_1.html
    • Sie sind Drittstaatsangehörige:r und planen eine Dienstreise nach Dänemark, Liechtenstein, Island, Norwegen, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich.

    Das Personaldezernat beantragt die A1-Bescheinigung (also bei Dienstreise in die EU und den EWR, sofern Sie nicht Drittstaatsangehörige:r sind s. u.) für Sie, in allen anderen Fällen gehen die Sozialversicherungen davon aus, dass die Personen, die auf Dienstreise ins Ausland gehen, selbst den Antrag stellen. Da wir wissen, wie komplex die Antragsverfahren sind, unterstützt das Personaldezernat Sie gerne, soweit das Personaldezernat für Sie tätig werden darf. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat.

  • Bitte schauen Sie hierfür in die gesonderte Übersicht.

  • Bitte füllen Sie in diesem Fall den unten bereitgestellten Vordruck aus und schicken ihn an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat. Ihre Ansprechperson beantragt (mit zusätzlichen Angaben) die A1-Bescheinigung für Sie bei der für Sie zuständigen Versicherung und schickt Ihnen die Bescheinigung zu.

    Bitte berücksichtigen Sie, dass das Personaldezernat davon abhängig ist, wann es die Bescheinigung von der für Sie zuständigen Versicherung erhält. Planen Sie vorsorglich 10 Tage ein, bis Sie die Bescheinigung dann auch tatsächlich zurückerhalten.

  • Sie können sich in diesen Fällen direkt an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) wenden. Hier finden Sie den entsprechenden Link, der Sie direkt zur Antragsseite führt: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/abschluss_ausnahmevereinbarung/abschluss_ausnahmevereinbarung.html.

    Da wir wissen, wie komplex die Antragsverfahren sind, unterstützt das Personaldezernat Sie gerne, soweit das Personaldezernat für Sie tätig werden darf. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat.

    Die Dauer der jeweiligen Bearbeitung ist sehr unterschiedlich. Wir empfehlen daher, dass Sie zwei Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts den Antrag bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung stellen bzw. sich an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat wenden.

  • Drittstaatsangehörige:r im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind Personen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU Mitgliedsstaates haben und nach Dänemark, Liechtenstein, Island, Norwegen, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich eine Dienstreise unternehmen werden. In diesen Fällen haben nicht alle ein geregeltes Verfahren, um die Bestätigung zu erhalten, dass man in Deutschland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an den Kundenservice Ihrer Krankenkasse. Gerne unterstützt Sie auch Ihre Ansprechperson im Personaldezernat.

    Die Dauer der jeweiligen Bearbeitung ist sehr unterschiedlich. Wir empfehlen daher, dass Sie zwei Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts den Antrag bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung stellen bzw. sich an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat wenden.

Dokumente

  • Übersicht EU-, EWR- und Abkommensstaaten sowie Staaten des vertragslosen Auslands (PDF, 58 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Antrag A1-Bescheinigung (gilt nur bei Dienstreisen in EU- und EWR-Staaten) (PDF, 125 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechperson

  • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat.
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