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  3. Beschäftigte
  4. Mutterschutz

Informationen für Beschäftigte

Mutterschutz

Mitteilungspflicht

Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können, bittet die Hochschule zum Wohle der werdenden Mutter und dem ungeborenen Kind, die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung dem Personaldezernat möglichst frühzeitig mitzuteilen.

Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft werden von der Hochschule übernommen.

Arbeitsfreistellung

  • Werdende Mütter sind für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge ohne Lohn- oder Gehaltsausfall von der Arbeit freizustellen.

  • Der Arbeitnehmer hat bei der Niederkunft seiner Ehefrau Anspruch auf einen Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge. Für Beamte gelten entsprechende Regelungen.

Gestaltung des Arbeitsplatzes

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet, sie so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.

Das Referat Arbeits- und Umweltschutz führt die Gefährdungsbeurteilungen durch.

Schutzfristen

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, nach der Entbindung.

Die werdende Mutter kann sich jedoch auf eigenen Wunsch für die sechs Wochen vor der Entbindung durch eine jederzeit widerrufbare Erklärung ausdrücklich zu einer Beschäftigung in dieser Zeit erklären.

Leistungen der Krankenkasse

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse bei Schwangerschaften und Mutterschaft umfassen: Vorsorgeuntersuchungen, Betreuung durch Ärzte und Hebammen, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei, Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege und Haushaltshilfe.

Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.

Pausen für stillende Mütter

Eine Frau die stillt, darf nach Wiederaufnahme ihres Arbeitsverhältnisses Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert.

Weiterführende Informationen zum Mutterschutz

  • Bundesministerium Familie - Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
  • Leitfaden zum Mutterschutz

Finanzielle Absicherung während der Schutzfristen

  • Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.

    Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder.

  • Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13.00 Euro, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

    Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebentätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen.

  • Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt.

Regelungen für Beamtinnen

Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen ihre Dienst- oder Anwärterbezüge weiter.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte nachstehenden Links.

  • Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten
  • Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
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