Seien Sie herzlich willkommen bei der Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz für den Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich an der Hochschule Bremen.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, Probleme besprechen möchten oder Informationen wünschen, wenden Sie sich an mich.
Ein wesentlicher Bereich der Frauenbeauftragten ist die Durchsetzung der Chancengleichheit für die Mitarbeiterinnen der Hochschule Bremen. Die Interessenvertretung steht für Unterstützung bei Stellenbesetzungen und Beförderungen, beim beruflichen Wiedereinstieg, bei der Realisierung von Teilzeitwünschen, bei Problemen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bei unzutreffenden Beurteilungen, bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz u.v.m.. Die Beratung ist ein weiterer fester Bestandteil der täglichen Arbeit im Frauenbüro. Hinzu kommen Mitwirkung durch direktes Einbringen von Stellungnahmen bei regelmäßiger Teilnahme an den Personalratssitzungen sowie Treffen mit der Personalleitung. Überdies wirkt sie bei der Aufstellung des Förderplans der Hochschule Bremen, der eine Personalplanung zugunsten der Frauen festschreibt, mit (LGG - §6) und ist Mitglied der Zentralen Kommission für Frauen Fragen – ZKFF – (§6, Abs.5 BremHG)
Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist seit 1949 rechtlich verankert.
Zu verdanken haben wir dies den "vier Müttern" des Grundgesetzes: Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber, die über Parteigrenzen hinweg, erfolgreich für die Festschreibung der Formulierung "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" gekämpft haben.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands musste das Grundgesetz überarbeitet werden. Wiederum setzten engagierte Frauen unter dem Motto "Frauen und Männer in bester Verfassung" Frauenrechte durch. Artikel 3 des Grundgesetzes lautet seit 1994 "Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Mit dieser Formulierung wurde der Staat zur aktiven Frauenförderung verpflichtet und die Zulässigkeit von Frauenfördermaßnahmen ist seither garantiert. Das vom Senat der Freien Hansestadt Bremen beschlossene "Gesetz zur Gleichstellung von Mann und Frau im öffentlichen Dienst des Landes Bremen" (LGG) gilt seit dem 20.11.1990 und findet Anwendung in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes, wie landeseigene Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes Bremen.
Der tägliche Drahtseilakt, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen, kostet viel Kraft und Energie sowie organisatorisches Geschick, Geld und immer gute Nerven. Viele Familien, in der Regel die Frauen, sehen sich deshalb vor die Wahl gestellt: entweder "Familie" oder "Beruf". Ein "Sowohl als Auch" ist für Frauen leider immer noch viel zu oft nicht umsetzbar.
Das Audit "familiengerechte Hochschule" der Hochschule Bremen, macht die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur Chefsache. Neben Forschung und Lehre profitieren so auch Mitarbeiterinnen im Verwaltungsbereich von familienbewussten Maßnahmen. Das Audit bietet die Möglichkeit ein geschlechtergerechteres Miteinander zu entwickeln, in der auch Männer ein Anrecht auf Übernahme von Familienarbeit bekommen.
Die Frauenbeauftragte engagiert sich hier und bietet Unterstützung bei allen Belangen an
Die Hochschule Bremen legt Wert darauf, dass die persönliche Integrität und Würde aller ihrer Mitglieder respektiert wird.
Verhaltensweisen wie Diskriminierung, sexualisiertes Verhalten und Gewalt stellen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und werden in keinster Weise toleriert. Zum Schutz der Betroffenen schöpft die Hochschule Bremen alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen aus.
Studierende oder Beschäftigte, die an unserer Hochschule solche Verhaltensweisen erfahren haben oder auf diesbezügliche Missstände/Risiken hinweisen wollen, können ein vertrauliches Gespräch mit der Beschwerdestelle der Hochschule, dem direkten Vorgesetzten sowie den Interessenvertretungen: Zentrale Frauenbeauftragte, Frauenbeauftragten nach LGG, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat führen.
Dabei ist Vertraulichkeit das oberste Prinzip. Ohne Rücksprache mit den betroffenen Personen und ohne ihre Zustimmung werden keine Vorgehensweisen beschlossen und durchgeführt.
Im ersten Beratungskontakt/Erstgespräch wird Ihr Anliegen und Ihre Problemsituation geklärt und analysiert. Sie erhalten Informationen über Handlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Einen Termin für ein Erstgespräch können Sie während der telefonischen Sprechzeiten oder per E-Mail verabreden.