Beurlaubung
Studierende können im Regelfall nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen. Die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz werden nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet.
Die Rückmeldepflichten bleiben von einer Beurlaubung unberührt.
- Antrag auf Beurlaubung (25908 Byte)

