Vergabe der Studienplätze
Auswahl-/Zulassungsverfahren
Im Hinblick auf den starken Bewerbungsandrang ist die Zahl der Studienplätze für die grundständigen Studiengänge begrenzt. Die verfügbaren Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren vergeben. Von der Zulassungszahl eines Studienganges sind – soweit erforderlich – vorab folgende Sonderquoten zu bilden:
8% ausländische Bewerber/-innen ("Bildungsausländer/-innen")
5% Härtefälle.
Die Studienplätze eines Studienganges, die nicht den bevorzugt Zuzulassenden und den Sonderquoten vorbehalten sind, werden zu 80% nach dem Auswahlverfahren und 20% nach der Wartezeit vergeben.
Zu weiteren Nachrück- und Losverfahren kann es kommen, wenn die zugelassenen Bewerber/-innen ihren Studienplatz innerhalb der von der Hochschule Bremen bestimmten Frist nicht annehmen bzw. sich nicht einschreiben. Die Auswahl unter den Studienbewerber/-innen und Studienbewerbern erfolgt je nach Festlegung für die einzelnen Studiengänge entweder
nach der Durchschnittsnote des Abitur- oder Fachhochschulzeugnisses oder
nach einer qualifizierten Durchschnittsnote, die aus der Durchschnittsnote des Abitur- oder Fachhochschulzeugnisses und einer oder mehreren besonders gewichteten Einzelnoten dieser Zeugnisse ermittelt wird,
oder nach dem Ergebnis eines näher ausgestalteten Auswahlverfahrens unter Anwendung der Auswahlinstrumente:
Bewertung der Angaben in einem mit der Studienplatz-bewerbung vorzulegenden Bewerbungsschreiben oder
Ergebnisse eines Tests oder
Bewertung nachgewiesener Berufsqualifikationen oder praktischer Tätigkeiten oder
Bewertung von Auswahlgesprächen oder
einer Verbindung aus zwei oder mehreren der Instrumente gemäß Nr. 1 bis 4.
Als Wartezeit wird die Spanne bezeichnet, die seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen ist und in der keine Studienaufnahme erfolgt ist (bisherige Studienzeiten vermindern die Wartezeit). Es werden höchstens 8 Wartehalbjahre berücksichtigt.
Bewerber/-innen, die
eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a, Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllen oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von 3 Jahren übernommen haben,
eine mindestens 2-jährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juli 1969 geleistet oder die Verpflichtung dazu übernommen haben,
das freiwillige soziale oder ökologische Jahr geleistet oder die Verpflichtung dazu übernommen haben oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes tätig waren,
ein Kind unter 18 Jahren betreut oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren gepflegt haben,
werden bevorzugt ausgewählt, wenn sie unmittelbar vor Beginn oder während ihres Dienstes oder der entsprechenden Tätigkeit eine Zulassung zum gewählten Studiengang erhalten haben oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Der/die Bewerber/-in muss die Zulassung bis spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragen, das nach Beendigung seines/ihres Dienstes oder der entsprechenden Tätigkeit durchgeführt wird.
Ist der Dienst oder die entsprechende Tätigkeit noch nicht beendet, hat der/die Bewerber/-in glaubhaft zu machen, dass sein/ihr Dienst bis Vorlesungsbeginn beendet sein wird. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den bevorzugt auszuwählenden Bewerbern/-innen erforderlich, entscheidet das Los.
Die Hochschule kann das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären. Danach noch verfügbare Studienplätze können durch das Los vergeben werden.
Wenn ein Zulassungsantrag für das Auswahlverfahren bereits vorliegt, muss nur noch ein formloser Antrag für die Teilnahme am Losverfahren in einer von der Hochschule Bremen festgelegten Frist gestellt werden.
Die Hochschule Bremen kann die Vergabe der Studienplätze durch das Los für beendet erklären, wenn weitere Zulassungen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheinen.
Die Bewerber/-innen werden nach Abschluss des Zulassungsverfahrens über die Zulassung bzw. Nichtzulassung benachrichtigt.

