Qualität in Studium und Lehre
Wenn im Zuge einer Akkreditierung eines Studiengangs eine neue oder geänderte Prüfungsordnung geprüft, genehmigt und veröffentlicht wird, ist grundsätzlich angestrebt, dass diese für den Geltungszeitraum der Akkreditierung Gültigkeit behält. Dennoch können sich auch außerhalb der turnusgemäßen Qualitätssicherung Entwicklungen ergeben, die zu curricularen Änderungen führen. Anlässe für (prüfungsordnungsrelevante) Studiengangsänderungen können beispielsweise sein
Außerdem kann sich auf Grundlage der Hochschul- und Fakultätsstrategie das Erfordernis ergeben, neue Studienangebote einzurichten oder bestehende Angebote zu schließen. Mit Einführung des internen Qualitätsmanagementsystems der HSB wurden hochschulweite Prozesse für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen definiert. Diese Prozesse beteiligen unterschiedliche Akteure sowohl in den Fakultäten als auch in der zentralen Hochschulverwaltung.
Prozesse zur Änderung von Studiengängen werden in der Regel dadurch ausgelöst, dass auf dezentraler Ebene Änderungsbedarf identifiziert wird. Es empfiehlt sich, geplante Änderungen frühzeitig im Dialog mit Studierenden, Lehrenden und/oder Modulverantwortlichen zu erörtern (ggf. über eine Sitzung der Studienkommission) und das Zentrale Qualitätsmanagement über das Vorhaben zu informieren. Der Prozess zur Änderung von Studiengängen erfordert die Einbindung des Dekanats und Fakultäts- oder Abteilungsratsbeschlüsse. Wesentliche Änderungen bedürfen darüber hinaus der Einbindung des Rektorats und ggf. AS-Beschlüsse oder Genehmigungen durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Anträge auf Studiengangsänderungen müssen von Dekan:in oder Studiendekan:in unterzeichnet werden. Darüber hinaus ist – je nach fakultätsinternen QM-Prozessen – die frühzeitige Einbindung der dezentralen QM-Manager:innen vorgesehen.
In der Phase der Planung von Studiengangsänderungen können die Fakultäten bedarfsbezogen zentrale Beratungsangebote nutzen. Wesentliche Änderungen müssen im Einklang mit hochschulstrategischen und hochschulplanerischen Zielsetzungen stehen und daher mit der Stabsstelle Strategie und Hochschulplanung abgestimmt werden. Rechtliche Beratung sowie Hinweise zur rechtskonformen Prüfungsordnungsgestaltung erhalten die Fakultäten bei der Rechtsstelle (R02). Unterstützen kann dabei eine Beratung durch das Immatrikulations- und Prüfungsamt (D3), um frühzeitig mögliche Stolpersteine in der technischen Umsetzung der geplanten Prüfungsordnungsänderungen zu identifizieren und zu vermeiden. Zu formalen Aspekten der Studiengangsgestaltung, Konformität mit den relevanten externen Vorgaben (BremAkkrVO, KMK, Akkreditierungsrat, ESG etc.), Studienstrukturen und -modellen sowie zu Abläufen und Fristen berät das Zentrale Qualitätsmanagement (ZQM). Bei Fragen der methodisch-didaktischen Gestaltung stehen Studiengangsverantwortlichen Angebote und Beratung im Zentrum für Lehren und Lernen (ZLL) offen.
Bei Studiengangsänderungen wird grundsätzlich nach wesentlichen Änderungen und Moduländerungen unterschieden. Die jeweils ausgelösten Prozesse erfordern unterschiedliche Prozessschritte und Antragsformulare. Eingang für alle Änderungsanträge ist immer das Zentrale Qualitätsmanagement (ZQM).
(Prüfungsordnungsrelevante) Moduländerungen erfordern einen hinreichenden zeitlichen Vorlauf, der vor allem durch die Fristen für das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) definiert ist, zu dessen Beginn die für den Studienstart relevanten Prüfungsordnungen genehmigt und im Campusmanagementsystem abgebildet sein müssen. Für die Beantragung von Moduländerungen gelten daher folgende Fristen:
Der Prozess zur Änderung von Modulen erfordert die Einbindung des Dekanats und Fakultäts- oder Abteilungsratsbeschlüsse. Anträge auf Studiengangsänderungen müssen von Dekan:in oder Studiendekan:in unterzeichnet werden. Darüber hinaus ist – je nach fakultätsinternen QM-Prozessen – die frühzeitige Einbindung der dezentralen QM-Manager:innen vorgesehen.
Wenn die curricularen Änderungen fakultätsintern abgestimmt sind, erfolgt unter Nutzung der entsprechenden Antragsformulare und Beachtung der oben genannten Fristen die Beantragung im ZQM. Das ZQM prüft in einem ersten Schritt den Antrag auf Vollständigkeit und ordnet die geplante Änderung in Wesentliche Änderung oder (prüfungsordnungsrelevante) Moduländerung ein. Letztere umfasst u. a.
Betreffen die beantragten Änderungen die fachspezifische Prüfungsordnung, leitet das ZQM den Antrag an R02 weiter. Dort erfolgt die prüfungsrechtliche Sichtung, bei deren erfolgreichem Abschluss die Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor beantragt wird. Auf Grundlage der entsprechenden Beschlussempfehlung durch R02 genehmigt die Rektorin die geänderte Prüfungsordnung.
Das D3 wird vorab über die bevorstehende Änderung durch das R02 informiert. Im Regelfall beginnt das D3 nach Veröffentlichung der geänderten Prüfungsordnung mit der Abbildung der Änderungen im Campusmanagementsystem.
Wesentliche Änderungen müssen im Hinblick auf zu erwartende Wirkungen auf den akkreditierten Gegenstand bewertet werden. In der Programmakkreditierung nimmt die zuständige externe Agentur diese Bewertung vor. Als systemakkreditierte Hochschule entscheidet die HSB unter Einbindung ihrer dafür vorgesehenen QM-Strukturen und Gremien selbst. Wesentliche Änderungen bedürfen daher ggf. eines nicht unerheblichen Vorlaufs bis zu ihrer Umsetzung und sollten frühzeitig unter Einbezug der für das Qualitätsmanagement zuständigen Stellen (zentral und dezentral) erörtert werden.
Wesentliche Änderungen können anzeige- oder genehmigungspflichtig bei der zuständigen senatorischen Behörde sein und erfordern in der Regel einen Rektorats- und AS-Beschluss. Aktuell wertet die HSB alle Änderungen, die über die Ebene von Änderungen des einzelnen Moduls hinausgehen, ohne nähere Spezifizierung als wesentliche Änderungen. Erfahrungen, nach denen wesentliche Änderungen näher spezifiziert und gruppiert werden könnten, fließen in den laufenden Entwicklungsprozess ein.
Der Prozess zur Wesentlichen Änderung erfordert die Einbindung des Dekanats und Fakultäts- oder Abteilungsratsbeschlüsse. Anträge auf Studiengangsänderungen müssen von Dekan:in oder Studiendekan:in unterzeichnet werden. Darüber hinaus ist – je nach fakultätsinternen QM-Prozessen – die frühzeitige Einbindung der dezentralen QM-Manager:innen vorgesehen. Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass neben Fakultäts- oder Abteilungsratsbeschlüssen ggf. noch weitere Anlagen (Prüfungsordnungsentwürfe, geänderte Modulbeschreibungen etc.) für die Bearbeitung eines Antrags erforderlich sind.
Die Planung, Entwicklung und Einrichtung eines Studiengangs ist die erste Phase im Studiengangslebenszyklus. Der Prozess zur Planung, Entwicklung und Einrichtung von Studienangeboten beschreibt die Verfahrensschritte bei der Neuentwicklung von Studiengängen, strukturiert den zeitlichen Ablauf und legt die Beteiligung von Gremien und Verantwortlichkeiten fest.
Die normativen Grundlagen der Studiengangsplanung ergeben sich aus dem Bolognaprozess, den relevanten gesetzlichen Vorgaben zur Studiengangsgestaltung (durch die Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung, die Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) und die Regeln des Akkreditierungsrates). Die „Strategischen Grundlagen der Studiengangsentwicklung“ beschreiben diese Rahmensetzung und bilden zusammen mit der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung den Orientierungsrahmen für die formale Gestaltung von Studiengängen und geben Hinweise zur kompetenzorientierten Entwicklung des Curriculums.
Der Prozess zur Planung, Entwicklung und Einrichtung von Studiengängen sieht als ersten Schritt die Ausarbeitung einer Projektskizze vor. Damit legt die antragstellende Fakultät die Idee für einen neuen Studiengang und die wesentlichen geplanten Gestaltungsmerkmale dar. Die Projektskizze enthält Aussagen zu den Studiengangszielen, zur Machbarkeit und zum Bedarf für den Studiengang auf Basis des Fakultätsentwicklungsplans; außerdem sollte kurz die geplante fakultätsinterne Ressourcenverteilung adressiert werden. Die Projektskizze wird vom Studiendekan:in (SD), Dekan:in (D) und ggf. Abteilungsleiter:in der Fakultät unterschrieben.
Zuständig für die Planung von neuen Studienangeboten ist auf zentraler Seite die Stabsstelle Strategie und Hochschulplanung. Auf Grundlage der Projektskizze hat das Rektorat die Möglichkeit in einem möglichst frühen Stadium einen ersten Eindruck über das geplante Studienangebot zu bekommen. Die Fakultäten können das Feedback des Rektorats bei der Ausarbeitung des Studiengangskonzepts und der Erstellung der Studiengangsdokumentation berücksichtigen.
Für den Prozess der Einrichtung eines neuen Studienangebots gelten nicht unerhebliche Vorläufe und Fristen, die im „Meilensteinplan“ skizziert sind.
Die letzte Phase im Studiengangslebenszyklus ist die Entscheidung, für ein bestehendes Studienangebot vorübergehend keine Studienanfänger:innenplätze anzubieten (1), oder das Studienangebot ganz einzustellen (2). Der Prozess umfasst die beiden Phasen der Planung und Beschlussfassung der Aufhebung sowie der organisatorischen und technischen Umsetzung der Aufhebung.