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Hochschule Bremen - University of Applied Sciences

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FAQ

Welche Fremdsprachenkenntnisse benötige ich als Voraussetzung für das Studium?

Die fremdsprachlichen Kurse des ersten Studiensemesters beginnen mit den "Wirtschaftssprachen", setzen also gute Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (Englisch/Französisch oder Englisch/Spanisch) voraus. Da keine Sprachprüfungen vor der Zulassung erfolgen, obliegt es den Studierenden, fremdsprachliche Defizite rasch zu kompensieren, damit die Leistungsnachweise in den Wirtschaftssprachen am Ende des ersten Semesters mit Erfolg erbracht werden können. Propädeutische Kurse in Französisch oder Spanisch werden vom Fremdsprachenzentrum und, soweit die Kapazitäten dies zulassen, vom Fachbereich Wirtschaft angeboten.
Ist beabsichtigt, das Studium an einer unserer Partnerhochschulen zu beginnen, setzt dies natürlich sehr gute Kenntnisse der Landessprache voraus.

Wie hoch ist der Numerus Clausus?

Die Zahl der Studienplätze ist für unsere Studiengänge begrenzt (Numerus Clausus). Es gibt allerdings keinen festen Numerus Clausus als vorgegebene Mindestnote. Sondern die Studienplätze werden jedes Jahr neu ermittelt. Dabei ergibt sich dann in jedem Jahr eine Note, die zur Zulassung ausreicht.

Vergabeverfahren für Studienanfänger

Von der Zulassungszahl eines Studienganges sind - soweit erforderlich - vorab folgende Sonderquoten zu bilden:

- 8% an ausländische Bewerber/innen (Bildungsausländer/innen
- 5% an Härtefällen

Die Studienplätze eines Studienganges, die nicht den bevorzugt Zuzulassenden und den Sonderquoten vorbehalten sind, werden zu 80% nach der Durchschnittsnote und zu 20 % nach der Wartezeit vergeben. Zu weiteren Nachrückverfahren kann es kommen, wenn die zugelassenen Bewerber/innen ihren Studienplatz innerhalb der von der Hochschule Bremen bestimmten Frist nicht annehmen bzw. sich nicht einschreiben.

Ermittlung der Durchschnittsnote und der Wartezeit

Es wird grundsätzlich die im Abitur- oder Fachhochschulreifezeugnis angegebene Durchschnittsnote übernommen.
Bei der Auswahl nach "Wartezeit" führen eine vor oder nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens 3jährige Berufstätigkeit zu einer Vergünstigung. Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen ist und in der keine Studienaufnahme erfolgt ist (bisherige Studienzeiten vermindern die Wartezeit).

Muss ich mich zu den einzelnen Modulveranstaltungen anmelden und wie verbindlich ist die Anmeldung?

Zu Beginn jedes Semesters müssen Sie sich im Prüfungsamt innerhalb der dort genannten Frist (drei Wochen nach Vorlesungsbeginn) zu den Modulen, die Sie belegen wollen, anmelden. Diese Anmeldung ist für die Prüfung in diesem Modul erforderlich und verbindlich. Wenn Sie die Prüfung in dem Modul nicht machen wollen, müssen Sie sich bis spätestens drei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit wieder abmelden. Eine neue Prüfung ist allerdings in diesem Fall erst dann wieder möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird (regelmäßig ein Jahr später - es ist nicht möglich die Wiederholungsprüfung als ersten Versuch zu nutzten).

Von der ersten Wiederholungsprüfung kann man bis spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

Wie oft darf ich in einer Prüfung durchfallen?

Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen, können sie diese prinzipiell nur einmal wiederholen. Wenn auch dieser zweite Versuch schief geht, haben Sie allerdings die Möglichkeit einen Härtefallantrag zu stellen mit dem sie dann noch einen weiteren Versuch haben. Für diesen dann endgültig letzten Versuch müssen Sie sich wieder für das Modul anmelden (und sinnvollerweise auch daran teilnehmen!), wenn es wieder angeboten wird.

Was ist, wenn ich bei einer Prüfung wegen Krankheit fehle?

Wenn Sie wegen eines "triftigen Grundes" (also vor allem einer Krankheit oder der Krankheit des überwiegend allein erzogenen Kindes) an einer Klausur nicht teilnehmen können, müssen Sie unverzüglich (innerhalb weniger Tage maximal!!) dies dem Prüfungsausschuss mitteilen und durch ein ärztliches Attest belegen. Können Sie das nicht, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden!

Wann darf ich in das Praktikum gehen?

Für das Praktikum im 4. Semester gilt, dass Sie mindestens 10 Prüfungsleistungen und das Modul Praxisvorbereitung bestanden haben müssen.

Für das Praktikum im 8. Semester gilt, dass alle Prüfungsleistungen der ersten sechs Semester erbracht sein müssen (180 ECTS Punkte) - Wie lang müssen die Praktika mindestens sein? Das Praktikum dauert mindestens 18 Wochen im vierten und 15 Wochen im achten Semester. Wird Urlaub oder sonstige freie Zeit gewährt, verlängert sich die Dauer des Praktikums dementsprechend.

Bis wann muss der Praktikumsbericht abgegeben werden?

Der vom Unternehmen unterschriebene Praktikumsbericht ist bis spätestens vier Wochen nach Beendigung des Praktikums einzureichen.

Wie unterscheidet sich der Bericht zur Praxisnachbereitung vom Praktikumsbericht?

Als Form der Praxisnachbereitung ist eine weitere schriftliche Arbeit zu verfassen. Der Umfang diese Arbeit kann knapp sein, also etwa zw. 3 und 5 Seiten. Die Idee ist, dass die Studierenden in einem solchen Exposé darüber reflektieren, was das Praktikum für sie als integraler Bestandteil des Studiums bedeutet hat bzw. hätte bedeuten können.
Im Wesentlichen sollte der Nachbereitungsbericht also folgendes enthalten: eine kurze Zusammenfassung der Aufgaben, eine Reflexion über das Praktikum als Ganzes bzw. Evaluierung des Praktikums (waren die Inhalte adäquat, wie war die Betreuung, interkulturelle Aspekte etc.) und die Betrachtung der Erfahrungen/des Erlernten im Hinblick auf die Studieninhalte.
Dieses Exposé ist auch in einer zweiten Sprache (Austausch- bzw. Herkunftsland) abzuliefern.

Wann darf ich ins Auslandsstudium gehen?

Im 2+2 Modell müssen alle Prüfungsleistungen der ersten 4 Semester erbracht sein (120 ECTS Punkte).

Im 3+1 Modell müssen alle Prüfungsleistungen der ersten 6 Semester erbracht sein (180 ECTS Punkte).


 

 

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