Studiengebühr für Langzeitstudierende
Liebe Studierende,
auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Studiengebühren.
Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen
und das weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung von
Studiengebühren geben.
Rechtsgrundlage
Nach § 109 a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 22. Juni 2010 erhalten die Studierenden mit der Einschreibung ein Studienkonto
mit einem Studienguthaben. Die näheren Einzelheiten dazu sind im
Bremischen Studienkontengesetz und in der dazu
erlassenen Ordnung der Hochschule Bremen zur Ausführung des Bremischen
Studienkontengesetzes (Studienkontenordnung) ausgeführt.
Berechnung des individuellen Studienguthabens
Die Berechnung des individuellen Studienguthabens in Form von
gebührenfreien Studiensemestern erfolgt nach den §§ 2 bis 4 des
Bremischen Studienkontengesetzes. Prinzipiell gilt:
- Studierende erhalten ein Studienguthaben von 14 Semestern.
- Studierenden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird kein Studienguthaben gewährt.
Verbrauch des Studienguthabens
Von dem Studienguthaben werden alle gebührenfreien Hochschulsemester in
Abzug gebracht, die an der Hochschule Bremen oder an anderen
Hochschulen in Deutschland oder Europa absolviert wurden.
Höhe der Studiengebühr
Die Studiengebühr für Langzeitstudierende beträgt 500,- Euro pro
Semester. Die Studiengebühr muss im Rahmen der Rückmeldung zusätzlich zu
dem Semesterbeitrag eingezahlt werden. Die Studierenden, die
Studiengebühren zahlen müssen, erhalten darüber einen Gebührenbescheid.
Anhörungsverfahren
Jedes Semester läuft für diejenigen Studierenden, die
gebührenpflichtig werden, das Anhörungsverfahren. Diese Studierenden
erhalten ein Anschreiben und einen Anhörungsbogen. Die angeschriebenen
Studierenden haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens folgende
Möglichkeiten:
- sie können einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht wegen des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen nach § 5 des Bremischen Studienkontengesetzes stellen, z.B. wegen einer Beurlaubung an einer anderen Hochschule oder der Betreuung von Kindern,
- sie können einen Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Studiengebühr wegen einer unbilligen Härte nach § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes stellen, z.B. wegen der studienzeitverlängernden Wirkung einer Behinderung oder schweren Erkrankung.
Damit
diese Angaben berücksichtigt werden können, muss der Anhörungsbogen in
der angegebenen Frist ausgefüllt, unterschrieben und mit Nachweisen
versehen zurückgesandt werden.
- Anhörungsbogen (73298 Byte)
Gebührenbescheide
Nach dem Rücklauf der Anhörungsbögen erfolgt eine Entscheidung über die
Gebührenpflicht und es ergehen entsprechende Bescheide mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Dabei ist zu beachten, dass im Falle der
Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid die
Studiengebühr trotzdem erst einmal eingezahlt werden muss, da der
Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Vor dem Zahlungseingang
erfolgt keine Rückmeldung und die Semesterunterlagen (Leporellos) werden
nicht versandt. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die angeschriebenen
Studierenden die Anhörungsbögen fristgemäß zurücksenden, damit die dort
aufgeführten Angaben vor dem Erlass eines Gebührenbescheides
berücksichtigt werden können.
Wir hoffen, dass mit diesen
Angaben schon die meisten Fragen beantwortet sind, haben aber unter dem
Link FAQ noch einige Fragen und Antworten zusammengefasst, die für Sie
von Interesse sein könnten.
Ihr Immatrikulations- und Prüfungsamt

