Rechtsanspruch Schwerbehinderter Menschen
Erkrankten Arbeitnehmern kann die Rückkehr in das Erwerbsleben mit der so gennanten stufenweisen Wiedereingliederung ermöglicht werden - Hamburger Modell.
Arbeitsrechtlich bedürfen solcher Maßnahmen wegen der vom Arbeitsvertrag abweichenden Beschäftigung grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Entgeltansprüche entstehen hierbei nicht. Das heißt, die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrecht bleibt dabei bestehen.
Das Bundesarbeitsgericht BAG hat in einem Urteil klargestellt, dass dieses Prinzip der Freiwilligkeit nicht für das Behindertenrecht gilt (BAG, Urt. v. 13.06.2006 - 9 AZR 229/05-). Im Schwerbehindertenrecht schließt vielmehr die Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit einen Beshäftigungsanspruch im Rahmen einer Wiedereingeliederung nicht aus.
Mit dem Urteil hat das BAG einen ersten Schritt unternommen, sich von der früheren Rechtsprechung abzusetzen, dass die Arbeitgeber im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, stufenweise Wiedereingliederung zu ermöglichen (§74 SGB V).
Wesentliche Aussagen des Urteils:
- Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach §81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX die Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung verlangen.
- Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der nach allgemeinem Recht darlegungsbelastete Arbeitnehmer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eine ärztliche Bescheinigung seines behandelden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchtentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahmen ergeben.
- Die ärztliche Bescheinigung muss zudem eine Prognose enthalten, wann "voraussichtlich" mit einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

