Rauchfreie Hochschule Bremen
Seit dem 15. Mai 2007 ist unsere Hochschule Bremen rauchfrei ! Nun heißt es:
- Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (17058 Byte)
- Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz (62773 Byte)
- Erlass zum Rauchverbot (234700 Byte)
Damit tragen wir dem gestiegenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Schäden des Rauchens und Passivrauchens Rechnung. Ziel ist es, durch diesen wichtigen Schritt die Gesundheit der bei uns arbeitenden und studierenden Menschen nachhaltig zu fördern.
Nachdem der Arbeitskreis Gesundheit ein Konzept erarbeitet hat, das den Schutz der NichtraucherInnen in der Hochschule Bremen deutlich verbessert, möchten wir Sie auf diesen Seiten fortlaufend über die aktuellen Aktionen, Angebote und flankierenden Maßnahmen der nächsten Wochen informieren.
Sie werden eine Liste von Materialien wie Flyern, Plakaten mit unterschiedlichen Motiven, Informationsschreiben und Raucherentwöhnungsangeboten finden, die Sie abrufen können, um für eine rauchfreie Hochschule zu werben.
Machen Sie mit bei RAUCHFREI 2008
Eine Aktion zum Nichtrauchen !
Haben Sie schon einmal daran gedacht, das Rauchen aufzugeben? Auch diesmal heißt es, um 2.500 Euro zu gewinnen, vom 1. bis 29. Mai 2008 einen Rauchstopp zu versuchen. Teilnahmekarten sind an allen Standorten ausgelegt oder über das Referat 04 zu erhalten. Bis 01. Mai 2008 anmelden ! Durchführung der Aktion durch das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) Viel Spaß beim gemeinsamen Start in ein rauchfreies Leben!
- Plakat 1 (2257735 Byte)
- Plakat 2 (2654825 Byte)
- Plakat 3 (2230206 Byte)
- Plakat 4 (2490407 Byte)
- Informationsschreiben des Rektorats (234700 Byte)
- Dienstvereinbarung (404753 Byte)
- Rauchzonen - Neustadtswall (210737 Byte)
- Rauchzonen - Werderstraße (237421 Byte)
- Rauchzonen - ZIMT (237932 Byte)
- Angebote von Raucherentwöhnungskursen (32768 Byte)
Wir sind sicher, dass Sie die Umsetzung der geplanten Maßnahmen im Interesse eines verträglichen Miteinanders auch als Raucher mit tragen können und bedanken uns für Ihre aktive Mitwirkung und Ihr Verständnis.
Was sagt der Gesetzgeber?
§ 5 Nichtraucherschutz der Arbeitsstättenverordnung
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
(2)In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des
Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Hochschulleitung aktiv wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat, unabhängig davon, ob sich NichtraucherInnen durch RaucherInnen belästigt fühlen oder nicht.
Kontakt und Informationen:
| Herr Amenda Personalrat |
0421 - 5905 2100 |
| Frau Rehm Fachkraft für Arbeitssicherheit |
0421 - 5905 2293 |
| Herr Szemeitzke Sozialwissenschaftler |
0421 - 5905 2185 |
| Herr Dr. Visser Betriebsarzt |
0421 - 361 10302 |

